OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.11.2005
8 W 406/05
Normen:
KostO § 18 § 32 §§ 36 ff ;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen - 43 T 18/04 - 11.10.200,

Zur Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 KostO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 8 W 406/05

DRsp Nr. 2006/952

Zur Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 KostO

»Die Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 KostO verstößt nicht gegen innerstaatliches Verfassungsrecht.«

Normenkette:

KostO § 18 § 32 §§ 36 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Beurkundung der Bestellung und Bewilligung einer Grundschuld der Beteiligten 1 sowie die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstrekkungsunterwerfung der Gesellschafter W. und F. berechnete der Beteiligte 2 mit Rechnung vom 17.5.2001 6.376,06 DM = 3.260,03 EUR. Davon entfielen auf die Beurkundung auf Grundlage des Nennwerts der Grundschuld in Höhe von 3.500.000,-- DM gemäß § 36 Abs. 1 KostO 5.360,-- DM. Der Rest entfiel auf Schreibauslagen, Reisekosten und Kosten für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO. Mit Schreiben vom 12.5.2004 beanstandete die Beteiligte 1 diese Abrechnung, weil angesichts des tatsächlichen Zeitaufwands Kosten lediglich in Höhe von 450,-- EUR entstanden seien und eine darüber hinausgehende Erhebung von Kosten verfassungswidrig sei und gegen das Europarecht verstoße. Daraufhin beantragte der Beteiligte 2 die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht Ellwangen wies mit Beschluss vom 11.10.2004 die Beschwerde des Beteiligten 1 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.