I.
Für die Beurkundung der Bestellung und Bewilligung einer Grundschuld der Beteiligten 1 sowie die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstrekkungsunterwerfung der Gesellschafter W. und F. berechnete der Beteiligte 2 mit Rechnung vom 17.5.2001 6.376,06 DM = 3.260,03 EUR. Davon entfielen auf die Beurkundung auf Grundlage des Nennwerts der Grundschuld in Höhe von 3.500.000,-- DM gemäß § 36 Abs. 1 KostO 5.360,-- DM. Der Rest entfiel auf Schreibauslagen, Reisekosten und Kosten für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO. Mit Schreiben vom 12.5.2004 beanstandete die Beteiligte 1 diese Abrechnung, weil angesichts des tatsächlichen Zeitaufwands Kosten lediglich in Höhe von 450,-- EUR entstanden seien und eine darüber hinausgehende Erhebung von Kosten verfassungswidrig sei und gegen das Europarecht verstoße. Daraufhin beantragte der Beteiligte 2 die Entscheidung des Landgerichts. Das Landgericht Ellwangen wies mit Beschluss vom 11.10.2004 die Beschwerde des Beteiligten 1 zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|