OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.05.2005
I-5 W 37/04
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 3 (a.F.) ; ZPO § 99 § 322 Abs. 2 § 568 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 88
OLGReport-Düsseldorf 2005, 528

Zur Aufrechnung von Ersatzvornahmekosten mit einer Werklohnklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I-5 W 37/04

DRsp Nr. 2005/17480

Zur Aufrechnung von Ersatzvornahmekosten mit einer Werklohnklage

1. Verteidigt sich der Beklagte gegenüber der Werklohnklage, indem er Ersatzvornahmekosten geltend macht, so handelt es sich um eine Aufrechnung. 2. Es besteht keine überzeugende dogmatische Rechtfertigung dafür, (auch) den Kostenerstattungsanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B als bloßen Verrechnungsposten im Rahmen einer Gesamtabrechnung einzustellen.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 § 25 Abs. 3 (a.F.) ; ZPO § 99 § 322 Abs. 2 § 568 ;

Entscheidungsgründe: