Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend nur eine 5/10 Geschäftsgebühr zugebilligt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine höhere Vergütung der als Unterbevollmächtigten beigeordneten Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt.
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