KG - Beschluss vom 09.10.2003
19 WF 203/03
Normen:
BRAGO § 53 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1741
JurBüro 2004, 319
KGReport-Berlin 2004, 420
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 161 F 5954/02
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 139 AR 51/03

Zur Anwendung des § 53 BRAGO auf den Unterbevollmächtigten

KG, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 19 WF 203/03

DRsp Nr. 2004/10148

Zur Anwendung des § 53 BRAGO auf den Unterbevollmächtigten

»§ 53 BRAGO ist entsprechend auf den Unterbevollmächtigten anzuwenden, dessen Mandat sich auf die Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung erstreckt.«

Normenkette:

BRAGO § 53 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend nur eine 5/10 Geschäftsgebühr zugebilligt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine höhere Vergütung der als Unterbevollmächtigten beigeordneten Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt.