KG - Beschluss vom 16.09.2004
1 W 153/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 26
MDR 2005, 179
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 873/02

Zur anwaltlichen Beweisgebühr für die Mitwirkung bei Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zu Protokoll des Gerichts

KG, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 1 W 153/03

DRsp Nr. 2004/18037

Zur anwaltlichen Beweisgebühr für die Mitwirkung bei Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zu Protokoll des Gerichts

Anwaltliche Beweisgebühr für die Mitwirkung bei Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zu Protokoll des Gerichts in der Verhandlung über den Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Antragsteller steht eine 10/10-Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu.