I.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Unterlassung, Auskunft und Erstattung anteiliger Abmahnkosten in Höhe einer halben Geschäftsgebühr verurteilt; weiter hat es dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Klägerin verlangt im Rahmen der Kostenfestsetzung Erstattung der ihrem Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr in voller Höhe.
Der Rechtspfleger hat unter Hinweis auf die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Verfahrensgebühr um die Hälfte der Geschäftsgebühr gekürzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
Der Einzelrichter hat gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.
II.
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