KG - Beschluss vom 17.07.2007
1 W 256/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 582
KGReport 2007, 974
zfs 2007, 584
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 258/06

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens

KG, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 1 W 256/07

DRsp Nr. 2007/15130

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens

»Die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wird im Rahmen der Kostenerstattung des Gegners nach § 91 ZPO nicht um eine bereits angefallene Geschäftsgebühr für die vorangegangene Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 von Teil 3 RVG VV gekürzt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Geschäftsgebühr bereits im Hauptsacheverfahen als Schadensposition geltend gemacht wurde.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin am Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die beantragte 1,3-Verfahrensgebühr festgesetzt. Die Höhe der dem Rechtsanwalt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Gebühren bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses. Danach verdient der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug eine 1,3-Verfahrensgebühr. Zutreffend hat das Landgericht hiervon keinen Abzug gemacht.