1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin am Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die beantragte 1,3-Verfahrensgebühr festgesetzt. Die Höhe der dem Rechtsanwalt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Gebühren bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses. Danach verdient der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug eine 1,3-Verfahrensgebühr. Zutreffend hat das Landgericht hiervon keinen Abzug gemacht.
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