1. Aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11.4.2006 hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen; diese trägt die Klägerin.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9./10.5.2006 hat die Klägerin unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr von 985,40 zuzüglich 157,66 MwSt. beantragt.
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