OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.09.2006
8 W 359/06
Normen:
ZPO §§ 485 ff ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Nr. 3 § 48 ; RVG § 15 § 60 Abs. 1 Satz 1 § 61 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 32
OLGReport-Stuttgart 2007, 150
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 0 70/05

Zur Anrechnung der für Beweisverfahren nach der BRAGO angefallenen Gebühr auf die später angefallene Verfahrensgebühr nach dem RVG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 8 W 359/06

DRsp Nr. 2006/26447

Zur Anrechnung der für Beweisverfahren nach der BRAGO angefallenen Gebühr auf die später angefallene Verfahrensgebühr nach dem RVG

»Fällt der Auftag für ein selbständiges Beweisverfahren noch unter die Geltung der BRAGO, wurde aber der Auftrag für die Vertretung in der Hauptsache erst unter der Geltung der RVG erteilt, so bestimmt sich die Prozessgebühr für das Beweisverfahren nach der BRAGO, die Verfahrensgebühr für das Hauptsacheverfahren nach RVG, wobei eine Anrechnung der Prozessgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen ist (Vorbem. 3 Abs. 5 VV-RVG).«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 37 Nr. 3 § 48 ; RVG § 15 § 60 Abs. 1 Satz 1 § 61 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11.4.2006 hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen; diese trägt die Klägerin.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9./10.5.2006 hat die Klägerin unter anderem die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr von 985,40 zuzüglich 157,66 MwSt. beantragt.