OLG München - Beschluss vom 07.08.2007
11 W 1999/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1004; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 637
OLGReport-München 2008, 355
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1241/06

Zur Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen 11 W 1999/07

DRsp Nr. 2008/2122

Zur Anrechenbarkeit einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

»Die vorprozessuale Geschäftsgebühr zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden. Dementsprechend ist es auch nicht sachgerecht, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens eine vorprozessuale Geschäftsgebühr ausnahmslos auf die zweifelsfrei spätestens durch die Klageeinreichung entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1004; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

I.

Der vorliegende Rechtsstreit ist durch einen im Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht München am 28.06.2007 abgeschlossenen Vergleich beendet worden, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung von 17.500,0t) EUR an den Kläger verpflichtet hat. Unter der Ziffer III. des Vergleichs haben die Parteien vereinbart: "Alle Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte". Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.07.2007 hat der Rechtspfleger u. a. für die I. Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1.359,80 EUR und für die II. Instanz eine 1,3 Einigungsgebühr gemäß den Nr. 1004,1000 VV RVG in Höhe von 839,80 EUR festgesetzt.