OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.12.2004
5 W 62/04
Normen:
GKG (a.F.) § 24 § 25 ; GKG (n.F.) § 62 § 63 § 68 ;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 534/04

Zur Anfechtbarkeit einer Streitwertfestsetzung gemäß § 62 GKG n.F.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 5 W 62/04

DRsp Nr. 2005/4048

Zur Anfechtbarkeit einer Streitwertfestsetzung gemäß § 62 GKG n.F.

»Gegen eine Wertfestsetzung zur Zuständigkeit gemäß § 62 GKG n. F. gibt es kein Rechtsmittel.«

Normenkette:

GKG (a.F.) § 24 § 25 ; GKG (n.F.) § 62 § 63 § 68 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verfolgt, gestützt auf das NachbarG Baden-Württemberg, Ansprüche auf Versetzung von Bäumen auf dem Grundstück des Beklagten. Den Streitwert hat der Kläger mit 6.100,-- EUR angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 25 GKG auf 3.500,-- EUR festgesetzt und auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen.

Ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist nicht gegeben, die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.