OLG Stuttgart - Urteil vom 29.09.2005
13 U 99/05
Normen:
ZPO § 93 § 307 § 308 § 580 Abs. 1 Nr. 7b § 599 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2005, 894
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 542/04

Zur Abgrenzung zwischen wirksamem Anerkenntnis und bloßer Ankündigung eines Anerkenntnisses - Bindung; Widerrufsmöglichkeit?

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 13 U 99/05

DRsp Nr. 2005/17817

Zur Abgrenzung zwischen wirksamem Anerkenntnis und bloßer Ankündigung eines Anerkenntnisses - Bindung; Widerrufsmöglichkeit?

»Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 307 § 308 § 580 Abs. 1 Nr. 7b § 599 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.