I.
Mit rechtskräftiger Kostengrundentscheidung vom 9. September 1999 hat das Landgericht Potsdam dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 58%, dem Beklagten, dem der Antragsteller im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens als Rechtsanwalt beigeordnet war, zu 42% auferlegt.
Dem Antragsteller ist aus der Staatskasse eine Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von DM 1.690,00 DM ausgezahlt worden.
Mit Antrag vom 13. April 2000 meldete der Kläger ihm entstandene Kosten an und beantragte Kostenausgleich gemäß § 106 . Der Antragsteller beantragte mit Antrag vom 14. April 2000 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gemäß § .
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