OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2001
8 W 38/01
Normen:
ZPO §§ 103 ff. ; ZPO § 106 ; ZPO § 126 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 130 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 604/98

Zur Abgrenzung von Kostenfestsetzungs- und Beitreibungsverfahren gemäß § 126 ZPO und Kostenfestsetzung gemäß § 106 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 8 W 38/01

DRsp Nr. 2004/16714

Zur Abgrenzung von Kostenfestsetzungs- und Beitreibungsverfahren gemäß § 126 ZPO und Kostenfestsetzung gemäß § 106 ZPO

Das Festsetzungs- und Beitreibungsverfahren gemäß § 126 ZPO einerseits und das Festsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO andererseits sind streng voneinander zu trennen. Die an ihnen beteiligten Personen sind nicht identisch. Parteien des Festsetzungs- und Beitreibungsverfahrens sind der Anwalt und der Gegner, gegen den sich die Festsetzung richtet, Parteien des Festsetzungsverfahrens gemäß §§ 103 ff. ZPO sind demgegenüber die in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Prozessparteien selber.

Normenkette:

ZPO §§ 103 ff. ; ZPO § 106 ; ZPO § 126 ; BRAGO § 11 ; BRAGO § 130 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit rechtskräftiger Kostengrundentscheidung vom 9. September 1999 hat das Landgericht Potsdam dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 58%, dem Beklagten, dem der Antragsteller im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens als Rechtsanwalt beigeordnet war, zu 42% auferlegt.

Dem Antragsteller ist aus der Staatskasse eine Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von DM 1.690,00 DM ausgezahlt worden.

Mit Antrag vom 13. April 2000 meldete der Kläger ihm entstandene Kosten an und beantragte Kostenausgleich gemäß § 106 . Der Antragsteller beantragte mit Antrag vom 14. April 2000 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gemäß § .