OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2001
23 W 206/01
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 85
JurBüro 2003, 22
OLGReport-Hamm 2002, 162
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 701/00

Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 23 W 206/01

DRsp Nr. 2002/1431

Zuordnung der Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs

»Lassen die Parteien einen Mehrvergleich über nicht anhängige Ansprüche protokollieren, so gehört die Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im übrigen.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.