OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2009
19 B 1884/08
Normen:
AO § 12 Abs. 3 -SF; SchulG NRW § 42 Abs. 3 S. 1; SchulG NRW § 42 Abs. 4 S. 1, 2; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:

Zumutbarkeit des vorläufigen Besuchs einer Förderschule statt einer Gesamtschule bei einer Vereitelung schulärztlicher Untersuchung durch die Eltern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 19 B 1884/08

DRsp Nr. 2010/21778

Zumutbarkeit des vorläufigen Besuchs einer Förderschule statt einer Gesamtschule bei einer Vereitelung schulärztlicher Untersuchung durch die Eltern

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren 19 B 1884/08 auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 12 Abs. 3 -SF; SchulG NRW § 42 Abs. 3 S. 1; SchulG NRW § 42 Abs. 4 S. 1, 2; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde 19 E 1673/08 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 3823/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2008 bot und bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.