Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren 19 B 1884/08 auf 2.500,- € festgesetzt.
Die Beschwerde 19 E 1673/08 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 3823/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2008 bot und bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
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