Die Verfahren 10 CE 20.60 und
Die Beschwerde im Verfahren 10 CE 20.60 wird zurückgewiesen und die Beschwerde im Verfahren
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 20.60 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerden des Antragstellers, mit denen er sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2019, soweit sein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde (1.), sowie gegen die Streitwertfestsetzung (2.) wendet, bleiben ohne Erfolg.
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