Die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässig und begründet. Seine Kostenberechnung ist durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 58 EUR herabgesetzt worden. Der Beschwerdegegner durfte Gebühren gemäß §§ 145 Abs. 1, 46 Abs. 1 KostO in Ansatz bringen.
Das Landgericht hat dem von den Beschwerdeführern unterzeichneten "Auftrag" zu Recht entnommen, dass sie den Beschwerdeführer mit dem Entwurf eines (gemeinschaftichen) Testamentes beauftragten. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss, die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zugrunde zu legen sind, diktierte der Beklagte den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12.2004, bevor ihm am 13.12.2004 das Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.11.2004 zuging, in dem sie baten keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14.12.2004 von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Beschwerdeführern übersandt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|