KG - Beschluss vom 23.03.2006
9 W 133/05
Normen:
KostO § 145 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 424
JurBüro 2006, 377
KGReport 2006, 508
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 844/04

Zum Zeitpunkt Entstehung der Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO

KG, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 9 W 133/05

DRsp Nr. 2006/8406

Zum Zeitpunkt Entstehung der Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO

»Die Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständig auf Tonbandkassette diktiert hat.«

Normenkette:

KostO § 145 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässig und begründet. Seine Kostenberechnung ist durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 58 EUR herabgesetzt worden. Der Beschwerdegegner durfte Gebühren gemäß §§ 145 Abs. 1, 46 Abs. 1 KostO in Ansatz bringen.

Das Landgericht hat dem von den Beschwerdeführern unterzeichneten "Auftrag" zu Recht entnommen, dass sie den Beschwerdeführer mit dem Entwurf eines (gemeinschaftichen) Testamentes beauftragten. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss, die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zugrunde zu legen sind, diktierte der Beklagte den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12.2004, bevor ihm am 13.12.2004 das Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.11.2004 zuging, in dem sie baten keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14.12.2004 von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Beschwerdeführern übersandt.