OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.07.2006
6 W 69/06
Normen:
MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 382/05,

Zum Umfange eines Mandatsauftrag in einer Markensache an eine Anwaltssozietät

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 6 W 69/06

DRsp Nr. 2006/24566

Zum Umfange eines Mandatsauftrag in einer Markensache an eine Anwaltssozietät

»Der in einer Markensache einer Anwaltssozietät erteilte Mandatsauftrag beinhaltet nicht automatisch die Beauftragung auch eines sozietätsangehörigen Patentanwalts.«

Normenkette:

MarkenG § 140 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die für die Mitwirkung eines Patentanwalts geltend gemachten Kosten sind der Antragstellerin nicht zu erstatten.

Die Anforderungen, die zu erfüllen sind, um die Mitwirkung eines Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG darzutun, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nicht hoch und können im Regelfall durch eine Mitwirkungsanzeige zu Beginn des Verfahrens sowie die Vorlage einer auf das Verfahren bezogenen Kostenrechnung des Patentanwalts erfüllt werden. Ergeben sich aber im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gleichwohl erhebliche Zweifel an der Beauftragung eines Patentanwalts und der Entstehung entsprechender Gebühren, so ist es Sache des Erstattungsgläubigers, diese Zweifel auszuräumen.