OLG München - Beschluss vom 19.10.2004
1 W 2347/04
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 867
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 21023/02

Zum Umfang des Kostenausspruches nach Klagerücknahme

OLG München, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 1 W 2347/04

DRsp Nr. 2005/15914

Zum Umfang des Kostenausspruches nach Klagerücknahme

»Der Kostenausspruch umfasst nach einer Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 494 a Abs. 2 ZPO auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien beider Verfahren und der Streitgegenstand identisch sind.«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1.

Der Kläger ist der Haftpflichtversicherer der S. GmbH.

Diese hatte Aufwendungen und sah sich Haftungsansprüchen deshalb ausgesetzt, da eine von ihr als Rechtsnachfolgerin der B. AG betriebene Soleleitung zwischen dem Bergwerk B. und der Saline R. an der Unterquerung der Bundesstraße B 20 in Höhe von Kilometer 17,55 bei H. ein im November 1996 festgestelltes Leck aufwies, das zur Verunreinigung des Grundwassers zweier Gemeinden geführt haben soll.

Zur Klärung des Vorliegens, der Ursachen und des Beseitigungsaufwands hinsichtlich des Lecks und der seit Juni 1996 aufgetretenen Chloridbelastung sowie der Klärung von Verantwortlichkeiten hatte die Firma S. GmbH mit Antrag vom 16.5.1997 unter dem Aktenzeichen 9 OH 9360/97 beim Landgericht München I ein selbständiges Beweisverfahren betrieben.