I.
1.
Der Kläger ist der Haftpflichtversicherer der S. GmbH.
Diese hatte Aufwendungen und sah sich Haftungsansprüchen deshalb ausgesetzt, da eine von ihr als Rechtsnachfolgerin der B. AG betriebene Soleleitung zwischen dem Bergwerk B. und der Saline R. an der Unterquerung der Bundesstraße B 20 in Höhe von Kilometer 17,55 bei H. ein im November 1996 festgestelltes Leck aufwies, das zur Verunreinigung des Grundwassers zweier Gemeinden geführt haben soll.
Zur Klärung des Vorliegens, der Ursachen und des Beseitigungsaufwands hinsichtlich des Lecks und der seit Juni 1996 aufgetretenen Chloridbelastung sowie der Klärung von Verantwortlichkeiten hatte die Firma S. GmbH mit Antrag vom 16.5.1997 unter dem Aktenzeichen 9 OH 9360/97 beim Landgericht München I ein selbständiges Beweisverfahren betrieben.
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