OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2003
23 W 198/03
Normen:
BRAGO § 23 ; BRAGO § 122 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 409
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 597/00

Zum Umfang der Vergütung eines beigeordneten Anwalts aus der Staatskasse bei einem sogenannten Mehrvergleich

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 23 W 198/03

DRsp Nr. 2003/13520

Zum Umfang der Vergütung eines beigeordneten Anwalts aus der Staatskasse bei einem sogenannten Mehrvergleich

»Die anläßlich seiner Beiordnung gemäß § 121 ZPO als Prozeßbevollmächtigter von dem beigeordneten Anwalt entfaltete Tätigkeit zur Regelung nicht anhängiger Ansprüche durch Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs ist grundsätzlich nur dann aus der Staatskasse zu vergüten, wenn die Beiordnung darauf erstreckt worden ist.«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BRAGO § 122 ; ZPO § 121 ;

Entscheidungsgründe:

Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die angemeldete Gebühr für den Mehrvergleich abgesetzt, weil es insoweit an einer Beiordnung des Beteiligten zu 1) fehlt.

Wird der Umfang einer Beiordnung nicht ausdrücklich geregelt, so bestimmt er sich in erster Linie nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Bewilligung und Beiordnung sind grundsätzlich deckungsgleich. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist sowohl Voraussetzung für die Beiordnung als auch im Regelfall Bestimmungsgröße des Auftragsvolumens, für das die Staatskasse einzustehen hat (vgl. AnwKom- BRAGO -Schnapp § 122 Rdnr. 2).