Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die angemeldete Gebühr für den Mehrvergleich abgesetzt, weil es insoweit an einer Beiordnung des Beteiligten zu 1) fehlt.
Wird der Umfang einer Beiordnung nicht ausdrücklich geregelt, so bestimmt er sich in erster Linie nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Bewilligung und Beiordnung sind grundsätzlich deckungsgleich. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist sowohl Voraussetzung für die Beiordnung als auch im Regelfall Bestimmungsgröße des Auftragsvolumens, für das die Staatskasse einzustehen hat (vgl. AnwKom- BRAGO -Schnapp § 122 Rdnr. 2).
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