OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.04.2004
6 W 20/04
Normen:
PatG § 143 Abs. 3 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
GRUR 2004, 888
NJW-RR 2005, 430
OLGReport-Karlsruhe 2004, 438
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 214/02

Zum Umfang der Patentanwaltschaft i.S.d. § 143 Abs. 3 PatG und Art. 134 EPÜ

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 6 W 20/04

DRsp Nr. 2004/13649

Zum Umfang der Patentanwaltschaft i.S.d. § 143 Abs. 3 PatG und Art. 134 EPÜ

»Patentanwalt im Sinne von § 143 Abs. 3 PatG ist nicht nur, wer nach der Patentanwaltsordnung zugelassen ist, sondern auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt.«

Normenkette:

PatG § 143 Abs. 3 ; ZPO § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadenersatzpflicht und Rechnungslegung wegen Verletzung zweier Patente in Anspruch genommen. Die auf ein Klagepatent gestützte Klage hat die Klägerin zurückgenommen, die auf den deutschen Teil des anderen (europäischen) Klagepatents gestützte Klage hatte Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002 vermerkt das Protokoll in der Präzenz: "Für die Beklagte: RA Dr. L, Düsseldorf und Patentanwalt H., München". Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.01.2003 die Kosten zu 2/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. Mit Beschluss vom 06.03.2003 hat die Rechtspflegerin im Kostenausgleichungsverfahren insgesamt EURO 15.210,06 gegen die Beklagten zu Gunsten der Klägerin festgesetzt. In den Kostenausgleich eingeflossen sind u.a. folgende von den Beklagten für die mitwirkenden Patentanwälte geltend gemachten Kosten:

Bezeichnung Satz Vorschriften Betrag

Verhandlungsgebühr 10/10 31 I 2 BRAGO 4.496,00

Reisekosten 28 II 2 106,00