OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2007
I-16 W 40/06
Normen:
ZPO § 91 § 788 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1172/97

Zum Umfang der Kosten zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen I-16 W 40/06

DRsp Nr. 2007/8579

Zum Umfang der Kosten zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO

Die Kosten, die im Rahmen einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung entstehen und denen eine Vollstreckungshandlung des Gläubigers nicht mehr nachfolgt, können im Wege des dem Erkenntnisverfahren nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden. Eine Anwendbarkeit des § 788 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn es nachfolgend tatsächlich zu Vollstreckungshandlungen im Sinne der Vorschrift kommt, da nur sie die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts begründen können.

Normenkette:

ZPO § 91 § 788 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Festsetzung von ihm aufgewendeter Avalzinsen für eine Prozessbürgschaft in Höhe von 17.444,56 Euro zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 20. Februar 2006 ist zulässig und begründet.

I.