Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Festsetzung von ihm aufgewendeter Avalzinsen für eine Prozessbürgschaft in Höhe von 17.444,56 Euro zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 20. Februar 2006 ist zulässig und begründet.
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