1. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO zugelassen worden. Die gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 KostO fristgemäße weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist deshalb statthaft.
2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
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