OLG Rostock - Beschluss vom 17.02.2003
1 W 136/02
Normen:
KostO § 156 Abs. 2 S. 2 ; KostO § 156 Abs. 2 S. 1 ; UmwG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2003, 200
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 30/02

Zum Umfang der Hinweispflichten des Kosterngläubigers bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften

OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 1 W 136/02

DRsp Nr. 2003/12328

Zum Umfang der Hinweispflichten des Kosterngläubigers bei Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften

»Gibt der Kostenschuldner als Ziel die Verschmelzung einer GmbH im Wege ihrer Aufnahme in die Rechtsträgerschaft einer AG vor, so ist der Kostengläubiger nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit der Verschmelzung der AG durch Aufnahme in die GmbH hinzuweisen, weil dies zu einem Ergebnis führt, das nicht dem erklärten Ziel entspricht.«

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 2 S. 2 ; KostO § 156 Abs. 2 S. 1 ; UmwG § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO zugelassen worden. Die gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 KostO fristgemäße weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist deshalb statthaft.

2. Die weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.