Der Streitwert der vorliegenden positiven Feststellungsklage bemisst sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, wobei sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet, sondern auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, soweit diese für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erreichung seines prozessualen Ziels von Bedeutung sind. Bei Feststellungsklagen der vorliegenden Art. bemisst sich dieses konkrete wirtschaftliche Interesse der Klagepartei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH, Beschluss vom 28.11.1990 - VIII ZB 27/90 [juris Rn 11-12 m.w.Nachw.]).
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