SchlHOLG - Beschluss vom 09.05.2005
9 U 123/04
Normen:
GKG § 48 ; ZPO §§ 3 f. ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 288/04

Zum Streitwert bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung

SchlHOLG, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 9 U 123/04

DRsp Nr. 2005/11090

Zum Streitwert bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung

»Der Streitwert wird durch eine nur einseitig gebliebene Erledigungserklärung nicht verändert (Anschluss an SchlHOLG >4. ZS< SchlHA 2005, 92 f.); an seiner dem entgegen stehenden früheren - grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellenden - Rechtsprechung (vgl. SchlHA 1999, 134 f.) hält der Senat nicht weiter fest.«

Normenkette:

GKG § 48 ; ZPO §§ 3 f. ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Beschwerde ist unzulässig und - da kein Beschwerderechtszug gegeben ist (§ 567 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Zöller/Gummer, 25. Auflage, § 567 ZPO Rdnr. 38) - vom Senat selbst als "Erstgericht" zu verwerfen (vgl. a.a.O. § 572 Rdnr. 6 m.w.N.).