Zum Streitwert bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung
SchlHOLG, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 9 U 123/04
DRsp Nr. 2005/11090
Zum Streitwert bei einseitig gebliebener Erledigungserklärung
»Der Streitwert wird durch eine nur einseitig gebliebene Erledigungserklärung nicht verändert (Anschluss an SchlHOLG >4. ZS< SchlHA 2005, 92 f.); an seiner dem entgegen stehenden früheren - grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellenden - Rechtsprechung (vgl. SchlHA 1999, 134 f.) hält der Senat nicht weiter fest.«
1. Die Beschwerde ist unzulässig und - da kein Beschwerderechtszug gegeben ist (§ 567 Abs. 1ZPO; vgl. auch Zöller/Gummer, 25. Auflage, § 567ZPO Rdnr. 38) - vom Senat selbst als "Erstgericht" zu verwerfen (vgl. a.a.O. § 572 Rdnr. 6 m.w.N.).
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