Zum Steitwert des Arrestverfahrens bei Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen unter Ausschluss anderer Gläubiger
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 2 W 75/03
DRsp Nr. 2004/7195
Zum Steitwert des Arrestverfahrens bei Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen unter Ausschluss anderer Gläubiger
»Der Streitwert des Arrestverfahrens entspricht ausnahmsweise der Höhe, in der der Arrestkläger Sicherung begehrt, wenn es dem Arrestkläger innerhalb der Dreimonatsfrist des § 111 i StPO gelungen ist, unter Ausschluss anderer Gläubiger Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen zu erlangen.«