OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2004
2 W 75/03
Normen:
GKG § 20 Abs. 1 ; StPO § 111 i ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg a. d. Lahn - 1 O 106/02 - 15.03.2002,

Zum Steitwert des Arrestverfahrens bei Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen unter Ausschluss anderer Gläubiger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 2 W 75/03

DRsp Nr. 2004/7195

Zum Steitwert des Arrestverfahrens bei Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen unter Ausschluss anderer Gläubiger

»Der Streitwert des Arrestverfahrens entspricht ausnahmsweise der Höhe, in der der Arrestkläger Sicherung begehrt, wenn es dem Arrestkläger innerhalb der Dreimonatsfrist des § 111 i StPO gelungen ist, unter Ausschluss anderer Gläubiger Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen zu erlangen.«

Normenkette:

GKG § 20 Abs. 1 ; StPO § 111 i ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache auch Erfolg.