II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567, 269 Abs.5 zulässig. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt die Berufungssumme nach § 511 ZPO. Anders als der in der Klageschrift regelmäßig wiedergegebene Gebührenstreitwert (hier 500 EUR) bestimmt sich der Rechtsmittelstreitwert nach §§ 3, 9 ZPO und erreicht hier, auch wenn die Auskunft nur mit einem Teilwert der Hauptforderung zu veranschlagen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23.Aufl., § 3 Rdnr.16 "Auskunft"), unzweifelhaft die Berufungssumme.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Entgegen der offenbar vom Amtsgericht vertretenen Auffassung handelt es sich hier nicht nur um ein Prozeßkostenhilfeverfahren. Die Klage ist vielmehr ohne Rücksicht auf eine Prozeßkostenhilfebewilligung eingereicht worden und ist damit auch anhängig geworden.
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