OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2004
II-3 WF 113/03
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; ZPO § 93d ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 269 Abs. 5 ; ZPO § 511 ; ZPO §§ 645 ff. ; ZPO § 651 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 23.05.2003

Zum Sondertatbestand des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004 - Aktenzeichen II-3 WF 113/03

DRsp Nr. 2004/9552

Zum Sondertatbestand des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

Bei der Kostenvorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO handelt es sich um einen Sondertatbestand, der sich über die - bisherigen - dogmatischen Anforderungen an eine Klagerücknahme hinwegsetzt.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; ZPO § 93d ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 269 Abs. 5 ; ZPO § 511 ; ZPO §§ 645 ff. ; ZPO § 651 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567, 269 Abs.5 zulässig. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt die Berufungssumme nach § 511 ZPO. Anders als der in der Klageschrift regelmäßig wiedergegebene Gebührenstreitwert (hier 500 EUR) bestimmt sich der Rechtsmittelstreitwert nach §§ 3, 9 ZPO und erreicht hier, auch wenn die Auskunft nur mit einem Teilwert der Hauptforderung zu veranschlagen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23.Aufl., § 3 Rdnr.16 "Auskunft"), unzweifelhaft die Berufungssumme.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Entgegen der offenbar vom Amtsgericht vertretenen Auffassung handelt es sich hier nicht nur um ein Prozeßkostenhilfeverfahren. Die Klage ist vielmehr ohne Rücksicht auf eine Prozeßkostenhilfebewilligung eingereicht worden und ist damit auch anhängig geworden.