OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2005
11 U 70/04
Normen:
UmwG § 16 Abs. 2, 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; FGG § 142 § 144 ; BRAGO § 6 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
DB 2006, 36
NZG 2006, 274
ZIP 2006, 1296
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 26/01

Zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen vorzeitiger Eintragung einer formwechselnden Umwandlung durch den Rechtspfleger

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 11 U 70/04

DRsp Nr. 2006/2468

Zum Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen vorzeitiger Eintragung einer formwechselnden Umwandlung durch den Rechtspfleger

1. Der Rechtspfleger verletzt seine Amtspflichten, wenn er - entgegen § 16 Abs. 2 UmwG die Eintragung der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine Kommanditgesellschaft zum Handelsregister anmeldet, ohne die sog. Registersperre zu beachten. 2. Die konstitutive Eintragung der formwechselnden Umwandlung erfolgt gem. § 198 Abs. 3 UmwG unter Anwendung von § 16 Abs. 2 und 3 UmwG. 3. Die Eintragung darf hiernach nicht ohne Vorlage eines Negativattestes erfolgen, das zum Inhalt hat, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben worden ist oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. 4. Unabhängig davon, ob eine Negativerklärung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach deren Ablauf abgegeben wird, hat das Registergericht in beiden Fällen angesichts der Rückwirkungsfiktion einer erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 270 Abs. 3 ZPO a. F. eingereichten Anfechtungsklage bis zur Eintragung einen angemessenen Zeitraum abzuwarten. 5. Das beklagte Land ist den Klägern zum Ersatz der näher bezifferten Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Normenkette:

UmwG § 16 Abs. 2, 3 ; ZPO § 270 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; FGG § 142 § 144 ; BRAGO § 6 Abs. 1 (a.F.) ;