OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2005
20 W 121/05
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 867 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 218/04

Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragung einer Zwangshypothek

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 121/05

DRsp Nr. 2005/10973

Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Eintragung einer Zwangshypothek

»1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar die vollstreckungs- und die grundbuchrechtlichen Voraussetzung der Eintragung selbstständig zu überprüfen, nicht jedoch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung. 2. Zu dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek muss keine Anhörung des Vollstreckungsschuldners erfolgen. 3. Eine Vollstreckungsgegenklage ist nur in den Fällen des § 868 ZPO von Bedeutung. Auch dann ist kein Widerspruch gegen die Zwangshypothek im Grundbuch einzutragen.«

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 867 ;

Entscheidungsgründe:

Der Vollstreckungsschuldner unterwarf sich in der Urkunde des Notars A UR.-Nr. .../2001 B, O1, vom 02.11.2001 den Vollstreckungsgläubigern gegenüber wegen Zahlung eines Betrages von 365.000,00 DM nebst 10 % Zinsen aus 100.000,00 DM ab dem 01.01.2002 sowie nebst 10 % Zinsen aus 265.000,00 DM ab dem 01.01.2003 der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen (B. 8/20 d. A.).