Der Vollstreckungsschuldner unterwarf sich in der Urkunde des Notars A UR.-Nr. .../2001 B, O1, vom 02.11.2001 den Vollstreckungsgläubigern gegenüber wegen Zahlung eines Betrages von 365.000,00 DM nebst 10 % Zinsen aus 100.000,00 DM ab dem 01.01.2002 sowie nebst 10 % Zinsen aus 265.000,00 DM ab dem 01.01.2003 der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen (B. 8/20 d. A.).
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