I.
Das Landgericht Kleve traf im Urteil vom 10.05.2002 (Bl. 163 ff GA) folgende Kostengrundentscheidung:
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 100 %.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 1) zu 19 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 1) zu 39 %."
Auf Antrag der Klägerin sowie der Beklagten erfolgte mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen I und II vom 17.07.2002 (Bl. 185 ff GA), auf die Bezug genommen wird, die Festsetzung der Kosten. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden der Klägerin am 26.07.2002 zugestellt.
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