OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.2002
10 W 107/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 394
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 62/01

Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 10 W 107/02

DRsp Nr. 2003/9220

Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Streitgenosse unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der Kostenschuld Erstattung der vollen Anwaltskosten verlangen kann.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht Kleve traf im Urteil vom 10.05.2002 (Bl. 163 ff GA) folgende Kostengrundentscheidung:

"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu 100 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 81 % und die Beklagte zu 1) zu 19 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 1) zu 39 %."

Auf Antrag der Klägerin sowie der Beklagten erfolgte mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen I und II vom 17.07.2002 (Bl. 185 ff GA), auf die Bezug genommen wird, die Festsetzung der Kosten. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden der Klägerin am 26.07.2002 zugestellt.