OLG Naumburg - Beschluss vom 19.07.2005
8 WF 89/06
Normen:
RVG § 24 S. 2 ; GKG § 53 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 40/05

Zum Gegenstandswert einer einstweiligen Regelung der Benutzung von Hausrat

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 8 WF 89/06

DRsp Nr. 2007/2185

Zum Gegenstandswert einer einstweiligen Regelung der Benutzung von Hausrat

»Für eine einstweilige Regelung der Benutzung von Hausrat beträgt der Wert im Regelfall 1.200 Euro nach § 24 S. 2 RVG, 53 Abs. 2 GKG.Auf die Höhe von Darlehensverbindlichkeiten aus Anlass der Anschaffung kommt es nicht an.«

Normenkette:

RVG § 24 S. 2 ; GKG § 53 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht Halberstadt hat mit Beschluss vom 17.05.2005 den Streitwert für den Antrag auf Hausratsteilung auf 500,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, mit der er eine Heraufsetzung auf 3.500,00 EUR erstrebt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.