I.
Der Antragsgegnerin wurde in dem von ihr betriebenen Scheidungsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 6. November 2000 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte W bewilligt. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurden diese Rechtsanwälte entpflichtet und der Antragsteller mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 beigeordnet, "allerdings nur insoweit, als noch nicht durch die Beiordnung der Rechtsanwälte Gebühren entstanden sind ".
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