KG - Beschluss vom 05.01.2004
19 WF 372/03
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1737
KGReport-Berlin 2004, 270
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 175 F 2057/00

Zum Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen Partei

KG, Beschluss vom 05.01.2004 - Aktenzeichen 19 WF 372/03

DRsp Nr. 2004/10656

Zum Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen Partei

»Sofern der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse auf die Erstattung der bereits durch die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts entstandenen Gebühren verzichtet, kann er diese Gebühren nicht von seinem Mandanten verlangen.«

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3 ; BRAGO § 19 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegnerin wurde in dem von ihr betriebenen Scheidungsverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 6. November 2000 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte W bewilligt. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurden diese Rechtsanwälte entpflichtet und der Antragsteller mit Beschluss vom 8. Oktober 2001 beigeordnet, "allerdings nur insoweit, als noch nicht durch die Beiordnung der Rechtsanwälte Gebühren entstanden sind ".