I.
Das Landgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12.12.2007 den Streitwert (für die 1. Instanz) zunächst auf insgesamt 209.169,50 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde vom 06.02.2008 begehrt die Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwerts hinsichtlich des im Gesamtstreitwert enthaltenen Feststellungsantrags von 37.433,28 EUR auf 66.844,80 EUR und damit verbunden eine Anhebung des Gesamtstreitwerts (der 1. Instanz) auf 238.581,02 EUR. Die Klägerin rügt den fehlerhaft angesetzten monatlichen Rentenbetrag (§ 42 GKG) und den vom Landgericht vorgenommenen Abschlag von 20 % für die positive Feststellungsklage.
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