KG - Beschluss vom 25.05.2004
15 W 73/04
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 554
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 381/03

Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine Ablehnungsentscheidung nach Rechtskraft der Hauptsache

KG, Beschluss vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 15 W 73/04

DRsp Nr. 2004/12718

Zum fehlenden Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine Ablehnungsentscheidung nach Rechtskraft der Hauptsache

»Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine Ablehnungsentscheidung nach Rechtskraft der Hauptsache.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Zwar ist das Rechtsmittel dem Grunde nach statthaft (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegt, jedoch fehlt ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.