OLG Koblenz - Beschluss vom 11.03.2005
7 WF 105/05
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1000; RVG § 60 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1846
FuR 2005, 424
JurBüro 2005, 418
NJW-RR 2005, 1160
OLGReport-Koblenz 2005, 685
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 684/03

Zum Entstehen einer Vergleichsgebühr bei Einigung der Eltern über Aufenthaltsrecht des gemeinsamen Kindes

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 7 WF 105/05

DRsp Nr. 2005/9174

Zum Entstehen einer Vergleichsgebühr bei Einigung der Eltern über Aufenthaltsrecht des gemeinsamen Kindes

»Einigen sich die Eltern nach gegenläufigen Anträgen zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Aufenthalt des gemeinsamen Kindes bei einem Großelternteil und belassen es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge, löst auch dies eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO (jetzt Einigungsgebühr, RVG -VV 1000) aus.«

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1000; RVG § 60 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 61 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren hatten die getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge für ihre Tochter bisher gemeinsam zustand, gegenläufige Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.03.2004 hat das Familiengericht im Einvernehmen mit den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Großmutter väterlicherseits übertragen, es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge der Eltern belassen und ein Besuchsrecht der Mutter geregelt.