I.
Im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren hatten die getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge für ihre Tochter bisher gemeinsam zustand, gegenläufige Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.03.2004 hat das Familiengericht im Einvernehmen mit den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Großmutter väterlicherseits übertragen, es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge der Eltern belassen und ein Besuchsrecht der Mutter geregelt.
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