OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2005
2 WF 49/05
Normen:
RVG § 9 § 32 Abs. 2 Satz 1, 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 1 § 67 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1767
MDR 2005, 1309
OLGReport-Hamm 2005, 351
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 396/04

Zum Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenerhebung

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen 2 WF 49/05

DRsp Nr. 2005/17424

Zum Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenerhebung

»1. Zur Frage, ob eine Beschwerde nach § 63 Abs. 1 GKG auch dann statthaft ist, wenn sie sich gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenerhebung durch den beauftragten Rechtsanwalt richtet. 2. § 32 Abs. 2 RVG verleiht dem Rechtsanwalt zwar ein eigenes Beschwerderecht. Er eröffnet aber keine über die Regelungen nach dem Gerichtskostengesetz hinausgehende Beschwerdemöglichkeit.«

Normenkette:

RVG § 9 § 32 Abs. 2 Satz 1, 2 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 63 Abs. 1 § 67 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Familiengericht hat auf Antrag des Klägervertreters nach dessen Mandatsniederlegung den Streitwert für die noch im Auskunftsstadium befindliche Stufenklage vorläufig auf 500 EUR festgesetzt.

II.

Die vom Klägervertreter in eigenen Namen gemäß § 32 II 1 RVG erhobene Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Familiengerichts.