I.
Das Familiengericht hat auf Antrag des Klägervertreters nach dessen Mandatsniederlegung den Streitwert für die noch im Auskunftsstadium befindliche Stufenklage vorläufig auf 500 EUR festgesetzt.
II.
Die vom Klägervertreter in eigenen Namen gemäß § 32 II 1 RVG erhobene Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Familiengerichts.
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