OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.07.2007
2 W 122/07
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2007, 802
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 214/04

Zum Begründungserfordernis eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen 2 W 122/07

DRsp Nr. 2007/22737

Zum Begründungserfordernis eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

»Ein Kostenfestsetzungsbeschluss muss zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat die in Frankreich ansässigen Beklagten vor dem Amtsgericht in Saarbrücken gesamtschuldnerisch auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Kläger zu erstattenden Kosten an die Beklagte zu 1) auf 698,20 EUR und an den Beklagten zu 2) auf 1.972,81 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.