I.
Der Kläger hat die in Frankreich ansässigen Beklagten vor dem Amtsgericht in Saarbrücken gesamtschuldnerisch auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Kläger zu erstattenden Kosten an die Beklagte zu 1) auf 698,20 EUR und an den Beklagten zu 2) auf 1.972,81 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
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