OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2002
12 W 145/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Zum Begriff der Erörterung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 12 W 145/02

DRsp Nr. 2003/3976

Zum Begriff der Erörterung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO

Die Erörterung verlangt vom Rechtsanwalt weder eine Argumentation noch eine Verhandlungstätigkeit. Hat das Gericht bereits deutlich gemacht, aus welchen Gründen es die Rechtsauffassung einer Partei für richtig hält, wäre es überflüssige Förmelei, von der begünstigten Partei die Wiederholung der Argumente des Gerichts zu fordern. Folglich verdient der Rechtsanwalt, dessen Obsiegen sich abzeichnet, die Erörterungsgebühr schon dadurch, dass er der Argumentation des Gerichts zum Zwecke der Prüfung, ob Anlass für weitere Ausführungen seinerseits besteht, folgt.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.