OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.2008
I-10 W 85/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 16 Nr. 4 ; RVG § 33 Abs. 6 ; RVG § 44 ; RVG § 55 Abs. 4 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3 ; BerHG § 2 Abs. 2 ; BerHG § 6 ; BRAGO § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 39
NJW-RR 2009, 430
OLGReport-Düsseldorf 2009, 154
Rpfleger 2009, 90
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.07.2008

Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen I-10 W 85/08

DRsp Nr. 2008/21593

Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

Da der Begriff der Angelegenheit im BerHG nicht geregelt ist, ist der Begriff der Angelegenheit des RVG zu Grunde zu legen. Eine Angelegenheit kann danach auch mehrere Gegenstände umfassen, maßgeblich sind ein gleichzeitiger Auftrag, gleicher Rahmen und der innere Zusammenhang. Auch wenn die außergerichtlichen Scheidungs- und Folgesachen ihre gemeinsame Ursache in der Scheidung haben, handelt es sich dabei um selbständige Angelegenheiten. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 16 Nr. 4 RVG. Darauf, dass diese später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen sind kommt es mithin nicht an.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 16 Nr. 4 ; RVG § 33 Abs. 6 ; RVG § 44 ; RVG § 55 Abs. 4 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2 ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3 ; BerHG § 2 Abs. 2 ; BerHG § 6 ; BRAGO § 7 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.