OLG Celle - Beschluss vom 12.11.2003
6 W 120/03
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 410
OLGReport-Celle 2004, 107
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 304/02

Zum Auferlegen der Parteikosten bei Parteiwechsel auf Klägerseite

OLG Celle, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 6 W 120/03

DRsp Nr. 2003/17066

Zum Auferlegen der Parteikosten bei Parteiwechsel auf Klägerseite

»Bei Parteienwechsel auf Klägerseite können der Partei, die ausscheidet, die Kosten nicht wie einem Kläger auferlegt werden, der die Klage zurückgenommen hat.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 ; ZPO § 263 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, aufgrund deren der Kläger, welcher die Klage zurücknimmt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, lässt sich auf den Fall, dass anstelle des ursprünglichen Klägers eine andere Person den Rechtsstreit fortführt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht entsprechend anwenden. Anders als im Falle der Klagrücknahme ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis des Streits zwischen dem neuen Kläger und der Beklagten den Umfang, in welchem die alten Kläger der Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, beeinflusst. Diese Überlegung trifft auf alle Kosten zu, welche nur ein Mal anfallen, und wird von den Gerichten, die diese Frage anders beurteilen, fälschlich nicht angestellt. - Ob die Prozessgebühr des Anwalts der Beklagten doppelt anfällt, ist hier nicht zu entscheiden. Eine darauf gestützte gesonderte Kostengrundentscheidung griffe der späteren Festsetzung der Kosten in unzulässiger Weise vor.