OLG Naumburg - Urteil vom 04.03.2005
10 U 3/04
Normen:
SortG § 10 Abs. 1 ; SortG § 37 Abs. 1 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2006, 32
OLGReport-Naumburg 2006, 118
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1519/04

Zum Anspruch des Sorteninhabers auf einstweilige Verfügung

OLG Naumburg, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 10 U 3/04

DRsp Nr. 2005/10682

Zum Anspruch des Sorteninhabers auf einstweilige Verfügung

»Ein Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) für eine Regelungsverfügung kann nicht angenommen werden, wenn ein Sorteninhaber nach einer Verletzungshandlung, die dem Verfügungskläger durch eine Nachbauerklärung zur Kenntnis gegeben worden ist, nochmals rund 3 Jahre zuwartet, bis ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig gemacht wird.«

Normenkette:

SortG § 10 Abs. 1 ; SortG § 37 Abs. 1 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagten aus abgeleitetem Recht für verschiedene Sortenschutzinhaber Ansprüche aus Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten in Form der Aufbereitung von Erntegut geltend. Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Gesellschafter die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) war jedenfalls zeitweise im Bereich der Aufbereitung von Erntegut tätig.

I.

Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 bereitete die Verfügungsbeklagte zu 1) im Auftrag der M. GmbH die Winterweizensorte Batis, die Wintergerstensorte Hanna und die Wintergerstensorte Duet auf. Wegen der Nachbauerklärung der M. GmbH vom 5. Juni 2000 wird auf Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen. Wegen der Nachbauerklärung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 1. Oktober 2000 wird auf Bl. 70 d.A. Bezug genommen.