OLG Brandenburg - Urteil vom 04.09.2007
6 U 66/06
Normen:
BGB § 362 ; BGB § 387 ; BGB § 390 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; InsO § 200 Abs. 1 ; BRAGO § 37 Nr. 2 ; BRAGO § 134 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 560/04 - 27.06.2006,

Zum Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Auszahlung eines vom Rechtsanwalt vereinnahmten Fremdgeldbetrages - Nachweis der Zahlung; Aufrechnung mit anwaltlicher Honorarforderung

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 6 U 66/06

DRsp Nr. 2007/18281

Zum Anspruch des Mandanten auf Abrechnung und Auszahlung eines vom Rechtsanwalt vereinnahmten Fremdgeldbetrages - Nachweis der Zahlung; Aufrechnung mit anwaltlicher Honorarforderung

1. Ein Rechtsanwalt, der eine für seinen Mandanten vergleichsweise "erstrittene" Werklohnforderung absprachegemäß auf einem Fremdgeldkonto verwahrt hat, kann die Erfüllung des Herausgabeanspruchs des Mandanten nicht allein darauf stützen, er habe nach Vollstreckung eines Gläubigers des Mandanten einen Großteil des dem Mandanten zustehenden Geldbetrags nunmehr für den Gläubiger verwahrt. Verbleibt das Fremdgeld auf dem Fremdgeldkonto des Rechtsanwalts, genügt eine nach außen nicht manifestierte Änderung des Fremdgeldgläubigers der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht. 2. Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gehören nach § 37 Nr. 2 BRAGO zum Rechtszug, sie werden daher durch die Prozessgebühr abgegolten. Eine Geschäftsgebühr kann daneben nicht entstehen, genauso wenig wie eine Besprechungsgebühr.

Normenkette:

BGB § 362 ; BGB § 387 ; BGB § 390 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; InsO § 200 Abs. 1 ; BRAGO § 37 Nr. 2 ; BRAGO § 134 ;

Tatbestand: