BVerfG - Beschluß vom 28.11.1983
2 BvR 209/81
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, 6 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
DRsp IV(466)189e
NJW 1984, 911

Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der als gesetzlicher Vertreter seines als Nebenkläger zugelassenen Kindes auftritt

BVerfG, Beschluß vom 28.11.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 209/81

DRsp Nr. 1992/360

Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der als gesetzlicher Vertreter seines als Nebenkläger zugelassenen Kindes auftritt

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, einem Rechtsanwalt, der als gesetzlicher Vertreter seines als Nebenkläger zugelassenen Kindes auftritt, den Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen zu versagen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, 6 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 ;

Gründe:

Die Auffassung des Landgerichts, dass § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO es entgegen seinem Wortlaut nicht gebiete, § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO zugunsten eines Rechtsanwaltes anzuwenden, der entweder selbst Nebenkläger ist oder als gesetzlicher Vertreter für sein als Nebenkläger zugelassenes minderjähriges Kind das Nebenklageverfahren betreibt, verletzt keine Grundrechte des Beschwerdeführers.

1. Die Anwendung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in dieser Auslegung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.