Die Auffassung des Landgerichts, dass § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO es entgegen seinem Wortlaut nicht gebiete, § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO zugunsten eines Rechtsanwaltes anzuwenden, der entweder selbst Nebenkläger ist oder als gesetzlicher Vertreter für sein als Nebenkläger zugelassenes minderjähriges Kind das Nebenklageverfahren betreibt, verletzt keine Grundrechte des Beschwerdeführers.
1. Die Anwendung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in dieser Auslegung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
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