OLG München - Beschluss vom 19.07.2006
10 U 2476/06
Normen:
BGB § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 2400;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 768
DAR 2006, 716
JurBüro 2006, 634
NZV 2007, 211
OLGReport-München 2007, 499
VersR 2007, 267
zfs 2007, 48
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4412/04

Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Schadenersatzprozess gegen Unfallverursacher

OLG München, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 10 U 2476/06

DRsp Nr. 2006/26399

Zum Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Schadenersatzprozess gegen Unfallverursacher

1. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. 2. Im Rahmen eines Schadenersatzprozesses gegen den Unfallverursacher können neben den Reparatur- und gegebenenfalls Sachverständigenkosten auch diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbarer Anwaltskosten geltend gemacht werden, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 2400;

Entscheidungsgründe:

I.