Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Der Beschluss vom 17.09.2002 ist schon deshalb aufzuheben, weil die Amtsrichterin zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.08.2002 nicht berufen ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG).
2.
Der Beschluss vom 15.08.2002 ändert auf die Erinnerung des Antragstellers die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 17.07.2002 zu Unrecht ab. Der Rechtspfleger hat die in der Kostenberechnung vom Antragsteller beantragte Beweisgebühr zu Recht nicht berücksichtigt. Durch die Einholung der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholten, gleichwohl verwerteten telefonischen Auskunft bei der Polizeistation .. und deren Weitergabe an die Prozessbevollmächtigten ist eine Beweisgebühr nicht angefallen.
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