OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.12.2002
10 WF 29/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a ;
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 60/02
AG Wesel, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 60/02

Zum Anfall einer Beweisgebühr bei Einholung einer telefonischen Auskunft und für Tätigkeit nach Abschluss der Beweisaufnahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 10 WF 29/02

DRsp Nr. 2003/9218

Zum Anfall einer Beweisgebühr bei Einholung einer telefonischen Auskunft und für Tätigkeit nach Abschluss der Beweisaufnahme

»1. Die Einholung einer bloßen telefonischen Auskunft ist kein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel. 2. Eine Beweisgebühr fällt nicht an für eine Tätigkeit nach Abschluss des Beweisaufnahmeverfahrens.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Beschluss vom 17.09.2002 ist schon deshalb aufzuheben, weil die Amtsrichterin zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.08.2002 nicht berufen ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG).

2.

Der Beschluss vom 15.08.2002 ändert auf die Erinnerung des Antragstellers die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers vom 17.07.2002 zu Unrecht ab. Der Rechtspfleger hat die in der Kostenberechnung vom Antragsteller beantragte Beweisgebühr zu Recht nicht berücksichtigt. Durch die Einholung der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholten, gleichwohl verwerteten telefonischen Auskunft bei der Polizeistation .. und deren Weitergabe an die Prozessbevollmächtigten ist eine Beweisgebühr nicht angefallen.