I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dieses hat dem Antrag der Klägerin, ihre verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, nicht entsprochen.
Nach Aktenlage ist am 28.12.1998 eine nicht unterzeichnete anwaltliche Gerichtsschrift der Kündigungsschutzklage der Klägerin vom 23.12.1998 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Gleichwohl wurde der Beklagten unter dem 19.01.1999 Doppel der Klageschrift zugestellt.
(Auf diesbezügliche Anfrage der Beschwerdekammer hat die Beklagte zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der ihr zugestellte Abdruck der Klageschrift von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, auch nicht wenigstens beglaubigend, unterzeichnet ist.)
In der Güteverhandlung vom 28.01.1999 wies der Vorsitzende des Arbeitsgerichts darauf hin, dass die Klageschrift nicht unterzeichnet ist.
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