OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2003
20 W 251/03
Normen:
KostO § 156 Abs. 2 S. 2 ; KostO § 156 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 567 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 22/03

Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO - Anfechtbarkeit des Beschlusses - Außerordentlichen Beschwerde bei behaupteter unzutreffender Beurteilung der Amtspflichten des Notars

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 20 W 251/03

DRsp Nr. 2003/17113

Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO - Anfechtbarkeit des Beschlusses - Außerordentlichen Beschwerde bei behaupteter unzutreffender Beurteilung der Amtspflichten des Notars

»Über die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO entscheidet allein das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen; Zulassung und Nichtzulassung sind nicht selbstständig anfechtbar. Dass das Landgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Amtspflichten des Notars bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückkaufvertrags unzutreffend beurteilt habe, führt nicht zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.«

Normenkette:

KostO § 156 Abs. 2 S. 2 ; KostO § 156 Abs. 4 S. 4 ; ZPO § 567 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 19.11. 2001 über 6.193,12 DM zurückgewiesen, da dem zutreffend errechneten Gebührenanspruch des Notars kein aufrechenbarer Gegenanspruch der Kostenschuldnerin gemäß § 19 BNotO gegenüber stehe . Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.