Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 19.11. 2001 über 6.193,12 DM zurückgewiesen, da dem zutreffend errechneten Gebührenanspruch des Notars kein aufrechenbarer Gegenanspruch der Kostenschuldnerin gemäß § 19 BNotO gegenüber stehe . Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.
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