BVerwG - Beschluss vom 03.02.2011
1 B 26.10
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11230/09

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BVerwG, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 1 B 26.10 - Aktenzeichen 1 PKH 18.10

DRsp Nr. 2011/2830

Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfordert die Darlegung, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten fallübergreifenden konkreten Rechtsfrage führen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.