OLG Celle - Beschluss vom 12.01.2010
2 W 2/10
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; GKG § 66;
Fundstellen:
AGS 2010, 359
JurBüro 2010, 206
RVGreport 2010, 154
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 261/06

Zulässigkeit von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 2 W 2/10

DRsp Nr. 2010/1121

Zulässigkeit von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Antragsgegner befugt, der beantragten Festsetzung verauslagter Gerichtskosten entgegenzuhalten, der Kostenansatz sei zu Unrecht erfolgt. er ist nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu verweisen.

Die am 9. November 2009 beim Landgericht Verden eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom selben Tag gegen den am 28. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; GKG § 66;

Gründe:

I.