Mit Beschluß vom 27. Oktober 2004 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Juli 2004 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung des Rechtspflegers vom 29. Oktober 2004 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 "Beschwerde" eingelegt. Der Rechtspfleger hat den Rechtsbehelf als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung, über die zu entscheiden auch mit Blick auf die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. GKG der Senat berufen ist (BGH, Beschluß vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - zur Veröffentlichung bestimmt) ist unbegründet.
Die Erinnerung kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 18; vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
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