BGH - Beschluß vom 13.07.2004
IX ZB 40/04
Normen:
GKG § 5 ;

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluß vom 13.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 40/04

DRsp Nr. 2004/13353

Zulässigkeit von Einwendungen gegen den Kostenansatz

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden. Für eine "Aussetzung" der Gebührenforderung wegen beantragter Weiterleitung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Normenkette:

GKG § 5 ;

Gründe:

Die Erinnerung ist statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG kann nur eine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503). Fehler in der Anwendung des Kostenrechts sind hier aber nicht ersichtlich. Auch der Erinnerungsführer benennt solche nicht.