BGH - Urteil vom 14.05.1987
III ZR 267/85
Normen:
KostO § 140 S.2;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 182
BGHR KostO § 140 Satz 2 Vergleich 1
DNotZ 1988, 448
DRsp IV(476)36a
MDR 1988, 34
NJW 1988, 65
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs über Notargebühren

BGH, Urteil vom 14.05.1987 - Aktenzeichen III ZR 267/85

DRsp Nr. 1992/3103

Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs über Notargebühren

»§ 140 Satz 2 KostO steht einem im Gebührenprozeß geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht entgegen, wenn der Prozeßvergleich auf der Grundlage einer vom Gericht vorgenommenen rechtlichen Prüfung zustande kommt und die Höhe der in ihm geregelten Notarkosten nachvollziehbar feststeht.«

Normenkette:

KostO § 140 S.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs.

Der Kläger war für die Beklagten von 1972 bis 1983 in einer Grundstücksangelegenheit als Rechtsanwalt und auch als Notar tätig. Die Parteien hatten für die anwaltliche Tätigkeit des Klägers ein Pauschalhonorar von 50.000,-- DM vereinbart. Ob die Notargebühren des Klägers daneben gesondert zu zahlen waren oder mit abgegolten sein sollten, ist zwischen den Parteien streitig.

Als die Beklagten einen Teil des Grundbesitzes verkauften, rechnete der Kläger seine Anwaltstätigkeit auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung mit noch offenen 28.540,92 DM ab, erstellte Notarkostenberechnungen über insgesamt 50.986,86 DM und behielt den Gesamtbetrag von 79.527,78 DM von dem auf seinem Notaranderkonto eingezahlten Grundstückskaufpreis ein. Die Beklagten nahmen dies zum Anlaß, die Honorarvereinbarung anzufechten.