Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs.
Der Kläger war für die Beklagten von 1972 bis 1983 in einer Grundstücksangelegenheit als Rechtsanwalt und auch als Notar tätig. Die Parteien hatten für die anwaltliche Tätigkeit des Klägers ein Pauschalhonorar von 50.000,-- DM vereinbart. Ob die Notargebühren des Klägers daneben gesondert zu zahlen waren oder mit abgegolten sein sollten, ist zwischen den Parteien streitig.
Als die Beklagten einen Teil des Grundbesitzes verkauften, rechnete der Kläger seine Anwaltstätigkeit auf der Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung mit noch offenen 28.540,92 DM ab, erstellte Notarkostenberechnungen über insgesamt 50.986,86 DM und behielt den Gesamtbetrag von 79.527,78 DM von dem auf seinem Notaranderkonto eingezahlten Grundstückskaufpreis ein. Die Beklagten nahmen dies zum Anlaß, die Honorarvereinbarung anzufechten.
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